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Satzung
Freie Wählergruppe,
Weisenheim am Sand
§ 1 Name und Sitz
Die Gemeinschaft der
Freien Wähler in der Ortsgemeinde Weisenheim am Sand führt den Namen
Freie Wählergruppe
Weisenheim am Sand
in der Verkehrsform
FWG Weisenheim am
Sand
Sie hat ihren Sitz in
Weisenheim am Sand und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
1. Die FWG Weisenheim am
Sand, nachfolgend auch Verein genannt, hat den Zweck bei der politischen
Willensbildung im Gebiet der Ortsgemeinde Weisenheim am Sand mitzuwirken.
2. Die FWG Weisenheim am
Sand trägt zur Aktivierung des Bürgersinns bei, indem sie die Mitwirkung
parteiungebundener Bürger zum Wohle des demokratischen Gemeinwesens fördert.
3. Sie vertritt auf
Ortsebene ihre Wähler durch Entsendung von unbescholtenen, mit den heimischen
Verhältnissen vertrauten Bürgerinnen und Bürgern in den Ortsgemeinderat und die
zugehörigen Ausschüsse.
4. Die FWG Weisenheim am
Sand bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen
Rechtsstaates nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur
Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz unter Ablehnung jeder Art von Fanatismus
und Radikalismus.
5. Die FWG Weisenheim am
Sand pflegt innerhalb der Organisation der Freien Wähler Kontakte mit anderen
Zusammenschlüssen Freier Wähler auf gleicher kommunaler Ebene.
6. Die FWG Weisenheim am
Sand strebt die Mitgliedschaft in der FWG Verbandsgemeinde Freinsheim e.V. und
die Mitgliedschaft im FWG-Kreisverband Landkreis Bad Dürkheim e.V. an.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft der
FWG Weisenheim am Sand kann jeder wahlberechtigte Bürger, der keiner politischen
Partei angehört durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme dieser
Erklärung durch den Vorstand erwerben.
2. Mit dem Erwerb der
Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung FWG Weisenheim am Sand an.
3. Die Mitgliedschaft von
endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß, oder durch Tod.
• Der Austritt ist
schriftlich zu erklären und zum Ende des Kalenderjahres mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr
und etwaige sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der Wählergruppe bleiben
unberührt.
• Die
Streichung erfolgt, wenn die Beitragszahlung mehr als ein Jahr verweigert wird.
• Der
Ausschluß ist auf Antrag möglich, wenn sich ein Mitglied eines dem Ansehen der
Freien Wähler oder ihrer Zusammenschlüsse schädigenden Verhaltens oder grober
Verstöße gegen die Satzung schuldig macht. Wird gegen ein Mitglied eine
dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der Vorstand sie für erheblich, so
muß er dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb von 14 Tagen
schriftlich zu rechtfertigen. Macht das Mitglied von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch, hält es die Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, oder
hält der Vorstand die Rechtfertigung nicht für ausreichend, kann er das Mitglied
ausschließen. Der Ausschluß muß mit einer Begründung versehen werden und mit
eingeschriebenem Brief erklärt werden. Der Vorstand kann anordnen, daß für die
Dauer des Ausschlußverfahrens die Rechte des Betroffenen in der Wählergruppe
ruhen.
4. Zahlt ein
Mitglied nach zweimaliger Aufforderung und unter angemessener Fristsetzung die
Mitgliedsbeiträge nicht, ruht damit automatisch sein Stimmrecht.
§ 4
Geschäftsjahr, Beiträge
1. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Der
Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres (spätestens bis 31.März eines
jeden Jahres) fällig.
3. Die
Beitragsregelung erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden Beitragsordnung.
Zur Zeit
beträgt der Jahresbeitrag 24,00 € (Stand 1.1.2009).
Für Schüler,
Studenten und Auszubildende beträgt derzeit der Jahresbeitrag 12,00 €.
4. Die FWG
Weisenheim am Sand ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins mit Ausnahme nachgewiesener Auslagen.
§ 5
Organe
Organe der
FWG Weisenheim am Sand sind:
• der
Vorstand
• die
Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand
1.
Zusammensetzung:
Der Vorstand
besteht aus Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Er bleibt bis zur Wahl der Nachfolger im
Amt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand
besteht aus:
• der/dem
Vorsitzenden*
• der/dem
stellvertretendem Vorsitzenden*
• der/dem
Schatzmeister/in*
• der/dem
Schriftführer/in*
* im
folgenden wird nur die Funktionsbezeichnung gebraucht
2.
Vertretung:
• Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes
vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
• Im
Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn
der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat.
3. Aufgaben
und Befugnisse des Vorstandes:
• Der
Vorstand vertritt den Verein nach außen , er verwaltet das Vermögen und erledigt
alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Der
Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Bericht zu geben.
• Die
Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Aufgaben ehrenamtlich so auszuführen,
wie es der satzungsgemäße Zweck erfordert.
•
Vereinsintern gilt, daß der Vorstand finanzielle Verpflichtungen ohne Zustimmung
der Mitgliederversammlung nur insoweit eingehen darf, als sie aus Einnahmen des
Zeitraumes, für den er gewählt ist, gedeckt werden können.
• Der
Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält Arbeitskreise und Ausschüsse
einsetzen und mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben beauftragen.
• Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Aufgaben
der Vorstandsmitglieder:
• Dem
Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen.
• Der
Schriftführer führt das Protokoll und fertigt von allen Sitzungen und über alle
Beschlüsse eine Niederschrift an, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift der Mitgliederverammlungen muß neben den
Beschlüssen mindestens Angaben über den Ort der Versammlung, über die Form der
Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder enthalten.
• Der
Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet Zahlungen nur
nach Absprache mit dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit dem
stellvertretenden Vorsitzenden. Die vom Schatzmeister jährlich zu erstellende
Rechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer
geprüft.
5.
Beschlüsse:
• Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit Angabe der
Tagesordnung eingeladen worden ist, oder wenn die anwesenden Vorstandsmitglieder
der Tagesordnung zustimmen und wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
• Die
Einladungsfrist beträgt im Regelfall 7 Tage.
• Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der FWG Weisenheim am Sand. In ihr sind
alle Mitglieder gemäß § 3 stimmberechtigt. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
1.
Einberufung
• Die
Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die
Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Freinsheim unter Angabe der Tagesordnung. Ersatzweise ist auch
die briefliche Einladung der Mitglieder möglich.
• Die Frist
beträgt mindestens 10 Kalendertage.
• Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig (Ausnahme: Beschluß nach §13).
Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
• Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens
30% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Beratungspunkte verlangen.
• Die
Einladungsform und -frist ist mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung identisch.
2. Aufgaben
Die
Mitgliederversammlung ordnet alle Angelegenheiten der FWG Weisenheim am Sand,
soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind durch
Beschlußfassung, insbesondere:
• die
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
• die
Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
• die
Entgegennahme des Berichts der Fraktion
• die
Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
• die
Entlastung des Vorstandes
• die Wahl
des Vorstandes
• die Wahl
der Kassenprüfer
• die
Beschlußfassung über die Beitragsordnung
• die
Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sofern deren
Anträge dem Vorstand mindestens 3 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich zugegangen sind.*
• die
Beschlußfassung über Satzungsänderungen
• die
Aufstellung des Wahlvorschlages für die Wahl des Ortsgemeinderates
• die
Beschlußfassung über die Auflösung der FWG Weisenheim am Sand
*Bei
Zustimmung von Zweidritteln der Anwesenden kann auch über Angelegenheiten
beraten und beschlossen werden, die nicht in der Tagesordnung der Einladung
enthalten waren. Ausgenommen sind Satzungsänderungen und der Beschluß über die
Auflösung der FWG Weisenheim am Sand
3. Wahlen
Wahlen sind
geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig ein anderes
Wahlverfahren.
4.
Beschlüsse
• Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
• Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
• Bei
mehreren Anträgen zum gleichen Gegenstand wird über die weitergehenden zuerst
abgestimmt.
• Beschlüsse
über Satzungsänderungen und die Auflösung der FWG Weisenheim am Sand bedürfen
der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
4
•
Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein anwesendes Mitglied beantragt
schriftliche Abstimmung
§ 8
Kassenprüfer
Als
Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand
angehören. Sie sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Kasse, die
Buchführung und das Vereinsvermögen zu prüfen. Darüber haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Neuwahl erfolgt alle 2 Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
§ 9
Wahlvorschlag zur Kommunalwahl
Als Bewerber
für die Wahl zum Ortsgemeinderat können nur FWG-Mitglieder aus dem
Ortsgemeindebereich aufgestellt werden.
Bei der
Aufstellung des Wahlvorschlages zum Ortsgemeinderat wird grundsätzlich geheim
gewählt.
Der
Wahlleiter und zwei Wahlhelfer werden von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Die
Kandidaten für jeden einzelnen Listenplatz werden von der Versammlung nominiert.
Der Kandidat mit der relativen Mehrheit der Stimmen ist gewählt. Bei
Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit
Losentscheid.
Darüber
hinaus gelten für die Aufstellung des Wahlvorschlages ausschließlich die
gesetzlichen Bestimmungen.
§
10 Die Fraktion
Die Fraktion
wird durch die bei der Kommunalwahl über den Wahlvorschlag der FWG Weisenheim am
Sand gewählten Bewerber und die eventuell inzwischen nachgerückten Bewerber
gebildet. Sie unterliegt als solche ausschließlich den gesetzlichen
Bestimmungen.
Die Fraktion
ist um eine gemeinsame Willensbildung bemüht. Ein Fraktionszwang ist jedoch
ausdrücklich ausgeschlossen
Jeder
Mandatsträger entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung. Nachteile
hieraus dürfen ihm nicht entstehen.
Die Fraktion
ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung
verpflichtet. Den Bericht hat der Fraktionsvorsitzende oder ein von ihm
beauftragtes Fraktionsmitglied zu erstatten.
§
11 Mittelverwendung
Die Mittel
des Vereins sind, soweit sie nicht zur Deckung laufender Kosten benötigt werden,
ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke gemäß § 2 zu verwenden.
Ansammlung
von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
12 Auflösung des Vereins
Über die
Auflösung der FWG Weisenheim am Sand kann nur eine eigens zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung beschließen, wenn mindestens 50% der
Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, ist innerhalb
eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung
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kann dann
mit der nötigen Dreiviertelmehrheit der Anwesenden auf jeden Fall beschließen.
§
13 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Wird der
Verein aufgelöst, so ist das nach Begleichung seiner Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Über den Zweck und
den Nutznießer bestimmt die Mitgliederversammlung in der Auflösungsversammlung
mit einfacher Mehrheit. Eine Verwendung für parteipolitische Zwecke ist
ausgeschlossen.
Beschlüsse
über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§
14 Inkrafttreten
Die Satzung
in der vorliegenden Form wurde von der Gründungsversammlung am 31.03.2003
beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Weisenheim,
den 31.03.2003
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